Jägerprüfung

Durchführung der Jägerprüfung


Die Jägerprüfung findet in der Regel Ende April statt. Sie wird nach Teil 1 der geltenden Fassung der Verordnung zur Durchführung des aktuellen Landesjagdgesetzes durchgeführt.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil geht der Schießprüfung, die Schießprüfung dem mündlich-praktischen Teil voraus.
Der Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung wird vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein- Westfalen, Obere Jagdbehörde, landeseinheitlich nach Tag und Uhrzeit bestimmt und bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres bekannt gegeben.

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Die Jägerprüfung umfasst im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil folgende Sachgebiete:

1. Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz;
2. Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung;
3. Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen);
4. Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts.

Die Schießprüfung besteht aus:

1. Büchsenschießen;
Beim Büchsenschießen sind fünf Schüsse sitzend aufgelegt aus einer Entfernung zwischen 90 und 110 m auf die Rehbockscheibe abzugeben.
Des Weiteren sind fünf Schüsse stehend freihändig aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 m auf die flüchtige Überläuferscheibe abzugeben.
2. Flintenschießen.
Beim Flintenschießen sind nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss zehn Wurftauben (Skeet) zu beschießen. Doppelschüsse sind zugelassen.

Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden:


1. Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben.
2. Bewerber, denen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein aufgrund fehlender Zuverlässigkeit, körperliche Einschränkungen oder fehlenden Wohnsitz im Kreis Warendorf versagt werden muss.

Bewertung der Leistungen


Voraussetzungen zum Bestehen des schriftlichen, mündlichen Teils und der Schießprüfung. Ausschluß von den Prüfungen und Möglichkeiten der Nachprüfung.

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Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn

− entweder in jedem Sachgebiet mindestens 14 Fragen oder
−insgesamt mindestens 70 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet 1 (“Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz”) richtig und vollständig beantwortet sind.

Die Schießprüfung ist bestanden, wenn

1. beim Büchsenschießen auf die Rehbockscheibe mindestens vierzig Ringe,
2. beim Büchsenschießen auf die flüchtige Überläuferscheibe mindestens zwei Treffer in den Ringen erzielt und
3. beim Flintenschießen mindestens drei Wurftauben getroffen worden sind.

Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn

Die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter in den Sachgebieten 1 („Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz“) und 3 („Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen“) mit “bestanden” bewertet worden sind.

Das Bestehen des schriftlichen Teils der Prüfung ist Voraussetzung zum Ablegen der Schießprüfung und des mündlich-praktischen Teils. Ist der schriftliche Teil der Prüfung nicht bestanden, wird der Bewerber von der weiteren Teilnahme der Prüfung ausgeschlossen! Nach Bestehen des schriftlichen Teils der Prüfung sind von der Bewerberin oder dem Bewerber auf jeden Fall die Schießprüfung und der mündlich-praktische Teil der Prüfung abzulegen.

Bewerberinnen und Bewerber, die die Schießprüfung (auch nach Wiederholung) und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung oder einen der beiden Teile nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer von der unteren Jagdbehörde festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Die Bewerberin oder der Bewerber wird nur in dem Prüfungsteil geprüft, den sie oder er nicht bestanden hat. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Jägerprüfung durchgeführt werden.

Gebühr


Die Teilnahme an der Prüfung wird von der Zahlung der Prüfungsgebühr abhängig gemacht. Diese beträgt aktuell 250,00 €*.

* Änderungen vorbehalten.